I. Mit notariell beurkundetem Vertrag trat der Fiskus als Aneignungsberechtigter i.S. des § 928 Abs. 2 BGB das Aneignungsrecht an einem in Hamburg gelegenen herrenlosen Grundstück an die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ab. Die Klägerin übte das Aneignungsrecht aus und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit Bescheid vom ... setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des (Hamburgischen) Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1966 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Der Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 458 - EFG 1978, 458-).
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