BFH - 01.07.1981 (VII R 84/80) - DRsp Nr. 1997/15024
BFH, vom 01.07.1981 - Aktenzeichen VII R 84/80
DRsp Nr. 1997/15024
»1. Ermessensentscheidungen der Verwaltung sind grundsätzlich an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen. 2. Die Vorschrift des § 46 Abs. 5StBerG, wonach ein Widerruf der Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, bedeutet nicht, daß entgegen diesem Grundsatz die Rechtmäßigkeit einer nach § 46 Abs. 3StBerG ergangenen Widerrufsverfügung nach der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist. 3. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 3 Nr. 2StBerG nicht mehr vorliegt, kann allein deshalb eine Aufhebung des Widerrufs ex nunc nicht erfolgen.«