BFH vom 01.08.1984
I R 138/80
Fundstellen:
BStBl II 1985, 350

BFH - 01.08.1984 (I R 138/80) - DRsp Nr. 1997/16166

BFH, vom 01.08.1984 - Aktenzeichen I R 138/80

DRsp Nr. 1997/16166

»Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen als Voraussetzung zur Erweiterung des Prüfungszeitraums ist zu rechnen, wenn sie wahrscheinlich sind.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt seit dem 1. Oktober 1968 einen Großhandel und eine Handelsvertretung. Sein Betrieb ist als Mittelbetrieb eingeordnet.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die mit Prüfungsanordnung vom 22. Juni 1978 für die Besteuerungszeiträume 1974 bis 1976 bei dem Kläger angeordnete Außenprüfung durch Prüfungsanordnung vom 13. Oktober 1978 auf die Besteuerungszeiträume 1972 und 1973 ausdehnen durfte. Als Begründung für die Erweiterung des Prüfungszeitraums enthielt die Prüfungsanordnung vom 13. Oktober 1978 folgenden Hinweis: "Die Erweiterung erfolgt aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der Firma C." Die Außenprüfung ist noch nicht beendet.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) München wies die gegen die Erweiterung des Prüfungszeitraums erhobene Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Mit der Revision rügt das FA Verletzung der §§ 193, 194 der Abgabenordnung (AO 1977) und Verstoß gegen die Denkgesetze. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.