I. Die Geschäftsanteile der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, werden zu 100 v.H. von der Ehefrau des H gehalten. Die Klägerin ist zu 95 v.H. an der H-GmbH beteiligt; H hält die restlichen Anteile von 5 v.H. Im Streitjahr (1969) bestand zwischen der Klägerin und der H-GmbH ein Organschaftsvertrag, nach dem die H-GmbH verpflichtet war, ihr Geschäftsergebnis an die Klägerin abzuführen.
H hatte im Streitjahr Forderungen gegen die Klägerin aus laufenden Geschäftsbeziehungen, die über ein Verrechnungskonto zinslos geführt wurden. Gleichzeitig besaß die H-GmbH gegen H Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen, die ebenfalls nicht verzinst wurden. Nach Angabe der Klägerin hätte bei einer Verzinsung der beiden Forderungen der Zinsanspruch des H gegen sie -die Klägerin- den Zinsanspruch der H-GmbH gegen H überstiegen.
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