BFH vom 01.08.1984
V R 66/84
Normen:
ZPO § 182 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 110

BFH - 01.08.1984 (V R 66/84) - DRsp Nr. 1997/16065

BFH, vom 01.08.1984 - Aktenzeichen V R 66/84

DRsp Nr. 1997/16065

»1. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde nach dem amtlichen Muster (Anlage 21 zur Postordnung vom 16.05.1963) erstreckt sich nicht auf die Erklärung des Postzustellers, die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden. 2. Eine gegen die Postordnung verstoßende, im allgemeinen ungewöhnliche Art und Weise der Zustellung kann allenfalls dann als im Sinne des § 182 ZPO "übliche Weise" beurteilt werden, wenn der Empfänger die Zustellungsweise veranlaßt oder wenigstens geduldet hat.«

Normenkette:

ZPO § 182 ;

I. Der Kläger war Geschäftsführer der S GmbH. Die GmbH führte als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäfte der S GmbH & Co. KG. Beide Gesellschaften hatten ihre Geschäftsräume in dem Gebäude ....straße ... in X. Außer den Geschäftsräumen befanden sich in dem Haus noch zwei Wohnungen. Eine bewohnte der Kläger, die andere Frau S, die Ehefrau des verstorbenen Gesellschafters der KG. Es befanden sich keine Briefkästen im oder am Hause. Die Zustellung der Post an die Gesellschaften erfolgte über ein Postfach beim Postamt in X. Der Kläger und Frau S bezogen ihre private Post ebenfalls über dieses Postfach.