BFH vom 01.09.1970
VII B 112/68
Normen:
FGO § 141 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 76
BStBl II 1970, 852

BFH - 01.09.1970 (VII B 112/68) - DRsp Nr. 1997/10267

BFH, vom 01.09.1970 - Aktenzeichen VII B 112/68

DRsp Nr. 1997/10267

»1. Eine Gebührenermäßigung nach § 141 Satz 2 FGO kommt dann nicht in Betracht, wenn die Sache vom BFH an das FG zurückverwiesen war, und zwar nicht nach der Zurückverweisung, aber in einem früheren Verfahrensabschnitt mit der Erörterung der Streitsache in mündlicher Verhandlung begonnen worden oder ein Vorbescheid oder eine den Rechtsstreit beendende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. 2. Wird gegen ein nach Zurückverweisung ergangenes Urteil des FG Revision eingelegt, bildet das neue Verfahren vor dem BFH mit dem früheren Revisionsverfahren nicht eine Instanz im Sinne des § 31 Abs. 1 GKG. 3. Von der Erhebung einer Beweisgebühr ist nicht deshalb abzusehen, weil sich der Rechtsstreit nach Anordnung der Beweisaufnahme in der Hauptsache erledigt hat. 4. Zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG bei der Erhebung von Gerichtskosten.«

Normenkette:

FGO § 141 ;