BFH vom 01.09.1970
VII E 1/70
Normen:
FGO § 37 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 80
BStBl II 1970, 814

BFH - 01.09.1970 (VII E 1/70) - DRsp Nr. 1997/10251

BFH, vom 01.09.1970 - Aktenzeichen VII E 1/70

DRsp Nr. 1997/10251

»Für das Verfahren auf Grund einer nach § 37 FGO beim BFH erhobenen Klage sind nicht doppelte Gebühren zu erheben.«

Normenkette:

FGO § 37 ;

Der Kostenschuldner nahm durch Schreiben vom 19. März 1969 den Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf, der durch die Klage der Firma gegen die Bundesmonopolverwaltung entstanden war. Durch Urteil VII K 14/66 vom 9. Dezember 1969 wies der BFH die Klage ab. Den Streitwert setzte der BFH auf 75.129 DM fest. Mit Kostenrechnung vom 14. April 1970 forderte die Geschäftsstelle VII des BFH von dem Kostenschuldner Gerichtskosten in der Gesamthöhe von 2.278 DM an. Darin waren eine Prozeßgebühr und eine Urteilsgebühr von je 569 DM enthalten, die gemäß § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf das Doppelte erhöht worden waren. Der Kostenschuldner legte gegen die Kostenrechnung mit der Begründung Erinnerung ein, § 34 GKG sei nicht anzuwenden, da das Urteil des BFH nicht in der Revisionsinstanz ergangen sei.

Die Erinnerung ist begründet.