I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionsbeklagter) brachte im März 1968 einen Mercedes-PKW, den er 1967 privat angeschafft hatte, in seinen Taxibetrieb ein. Die Einlage wurde mit ...DM gebucht. Der Steuerpflichtige nutzte das Fahrzeug fortan als Taxi. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionskläger) setzte bei der Umsatzsteuerveranlagung 1968 eine Selbstverbrauchsteuer von ...DM (8 % von ...DM) fest*
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