I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat früher in München ein ......geschäft betrieben. Nach ihren Angaben soll das Geschäft im September 1976 eingestellt worden sein. Die Antragstellerin hat jedoch versäumt, ihren Gewerbebetrieb abzumelden.
Da die Antragstellerin für das Streitjahr 1977 keine Erklärungen zur gesonderten Gewinnfeststellung sowie zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer abgegeben hatte, schätzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen; er stellte den Gewinn der Antragstellerin aus Gewerbebetrieb auf 28.000 DM fest. Der Feststellungsbescheid wurde am 25. Mai 1979 zur Post gegeben.
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