I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Diplomkaufmann und als Beraterin in Vermögensangelegenheiten selbständig tätig.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah diese Tätigkeit als gewerbliche an und erließ für das Streitjahr 1972 einen Gewerbesteuermeßbescheid. Die Klägerin ist der Meinung, sie habe einen freien Beruf und sei nicht gewerbesteuerpflichtig. Ihr Einspruch blieb erfolglos. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es hob den Gewerbesteuermeßbescheid 1972 mit der Begründung auf, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs.
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