BFH vom 01.12.1970
VI R 170/69
Normen:
BGB § 951 i.V.m. § 812 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 566
BStBl II 1971, 159

BFH - 01.12.1970 (VI R 170/69) - DRsp Nr. 1997/10365

BFH, vom 01.12.1970 - Aktenzeichen VI R 170/69

DRsp Nr. 1997/10365

»Der Begriff der "beweglichen Wirtschaftsgüter" im § 19 BHG 1964 umfaßt nicht Gebäude, die im Sinne von § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind.«

Normenkette:

BGB § 951 i.V.m. § 812 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, ein Hoch- und Tiefbauunternehmen, hat auf einem gemieteten Grundstück im Jahre 1966 für 81.300 DM eine Stahlhalle errichtet. Im Mietvertrag heißt es hierzu: "Bauten und Anlagen des Mieters werden nur für die Vertragsdauer zugelassen, wenn nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird. Sie bleiben daher auch sein Eigentum, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (§§ 94, 95 BGB)". Abweichende Vereinbarungen sind nicht getroffen. Die Halle ist als sogenannte Eisenträger- und Rahmenkonstruktion nach dem Baukastensystem errichtet und durch die Fundamente der senkrecht stehenden Stahlträger mit dem Grund und Boden verbunden. Sie dient in der Hauptsache der Unterbringung von Maschinen der Klägerin.

Die Klägerin begehrt für die Halle nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) - BHG - die Gewährung einer Investitionszulage. Die Halle müsse bei Ende des Mietvertrages abgebrochen, könne aber dann wieder anderswo aufgebaut werden, sei also gemäß § 95 BGB eine bewegliche Sache.