BFH vom 01.12.1970
VI R 47/70
Fundstellen:
BFHE 101, 464
BStBl II 1971, 318

BFH - 01.12.1970 (VI R 47/70) - DRsp Nr. 1997/10452

BFH, vom 01.12.1970 - Aktenzeichen VI R 47/70

DRsp Nr. 1997/10452

»Für die Frage, ob bei den geringwertigen Anlagegütern im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 3 BHG 1968 und des § 6 Abs. 2 EStG 1967 die Grenze von 800 DM überschritten ist, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrages, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer auszugehen.«

Gründe:

I. Die Klägerin hat im Jahre 1968 für ihr Versicherungsbüro einen Schreibtisch zum Preise von 728,33 DM zuzüglich der Mehrwertsteuer von 72,83 DM angeschafft. Den Antrag, ihr hierfür eine Investitionszulage zu gewähren, lehnte das Finanzamt (FA) mit der Begründung ab, die Anschaffungskosten überstiegen ohne die Mehrwertsteuer nicht den nach § 19 Abs. 2 des Berlinhilfegesetzes (BHG) 1968 maßgebenden Betrag von 800 DM. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit folgender Begründung statt: