I. Die Klägerin hat im Jahre 1968 für ihr Versicherungsbüro einen Schreibtisch zum Preise von 728,33 DM zuzüglich der Mehrwertsteuer von 72,83 DM angeschafft. Den Antrag, ihr hierfür eine Investitionszulage zu gewähren, lehnte das Finanzamt (FA) mit der Begründung ab, die Anschaffungskosten überstiegen ohne die Mehrwertsteuer nicht den nach § 19 Abs. 2 des Berlinhilfegesetzes (BHG) 1968 maßgebenden Betrag von 800 DM. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit folgender Begründung statt:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|