BFH vom 01.12.1970
VI R 80/69
Fundstellen:
BFHE 101, 456
BStBl II 1971, 316

BFH - 01.12.1970 (VI R 80/69) - DRsp Nr. 1997/10450

BFH, vom 01.12.1970 - Aktenzeichen VI R 80/69

DRsp Nr. 1997/10450

»Eine Auto-Waschhalle ist ein "bewegliches Wirtschaftsgut" im Sinne des § 19 BHG 1964, wenn sie kein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung ist.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte unterhält in Berlin (West) einen Gewerbebetrieb, der sich mit der Aufstellung und dem Betrieb von Auto-Waschanlagen befaßt. Das Finanzamt (FA) lehnte es bei der in der H-straße auf fremden Grund und Boden errichteten Auto-Waschanlage ab, auch für die Baukosten der Waschhalle eine Investitionszulage zu gewähren.