Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) besaß die Revisionsklägerin (die Steuerpflichtige) - eine KG - bis zum Jahre 1966 sämtliche Anteile an der W-GmbH. Am 14. Februar 1966 veräußerte sie diese Anteile; gleichzeitig stellte sie ihren Betrieb ein. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) betrachtete den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligten als gewerbesteuerpflichtig. Mit Gewerbesteuermeßbescheid vom 4. Oktober 1968 setzte er den Gewerbesteuermeßbetrag 1966 unter Einbeziehung des Veräußerungsgewinns fest.
Die Sprungklage, mit der sich die Steuerpflichtige gegen die Heranziehung des Veräußerungsgewinns zur Gewerbesteuer wendete, hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus:
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