I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), eine AG, war in den Streitjahren 1961 und 1962 mit 93,75 v.H. des Grundkapitals an der B-AG beteiligt. Diese veräußerte im Jahr 1960 einen Teil ihrer Wertpapiere und erzielte dabei einen Buchgewinn von 6.600.000 DM. Ihr Bilanzgewinn im Geschäftsjahr 1960 betrug 6.913.215 DM. Diesen Gewinn schüttete sie durch Beschluß vom 24. März 1961 in voller Höhe aus. Auf die Steuerpflichtige entfielen 6.501.141 DM.
Die Steuerpflichtige beanspruchte für diesen Betrag die Steuerfreiheit nach § 9 KStG. Sie nahm ferner in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1961 auf die Beteiligung an der B-AG eine Teilwertabschreibung von 1.199.525 DM vor. Diese begründete sie zu einem Teilbetrag von 899.295 DM damit, daß das Vermögen der B-AG durch die Veräußerung eines wesentlichen Teils des Wertpapierbestands abgenommen habe, und zu einem Teil von 300.230 DM damit, daß die Kurswerte der nicht veräußerten Wertpapiere der B-AG eine Wertminderung in dieser Höhe erfahren hätten.
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