Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine AG- ist Alleingesellschafterin der L GmbH. Zwischen den Gesellschaften besteht seit 1966 ein Ergebnisabführungsvertrag. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ein Organschaftsverhältnis anerkannt.
Die L GmbH war vom Dezember 1967 bis September 1970 als Komplementärin zu 90 v.H. an der I KG beteiligt. Einzige Kommanditistin der I KG war eine Frau B mit einem Anteil von 10 v.H. Die Klägerin, die L GmbH und die I KG hatten übereinstimmend ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September.
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