I. Die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich anläßlich einer Hüftgelenkoperation drei Wochen in einem Krankenhaus in A und anschließend zur Nachbehandlung mehr als drei Monate in einem Krankenhaus in B. Im gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1976 machte der Kläger neben unstreitigen Krankheitskosten Aufwendungen für Besuchsfahrten mit dem eigenen PKW für tägliche Fahrten nach A und für wöchentliche Fahrten nach B als außergewöhnliche Belastung geltend.
Dem entsprach der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nicht. Auch der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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