BFH - 02.04.1982 (VI R 34/79) - DRsp Nr. 1997/15279
BFH, vom 02.04.1982 - Aktenzeichen VI R 34/79
DRsp Nr. 1997/15279
»Soweit und solange die Beteiligten den wirtschaftlichen Erfolg eines unerlaubten und damit nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG unwirksamen Arbeitsverhältnisses zwischen einem illegalen Verleiher und einem Leiharbeitnehmer eintreten und bestehen lassen, haftet der Entleiher nicht für die Lohnsteuer des Leiharbeitnehmers, die der illegale Verleiher, der den Leiharbeitnehmer entlohnt, nicht einbehält und nicht abführt.«