I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterzog sich im Jahre 1978, nachdem er zuvor zwei Steuerbevollmächtigtenprüfungen nicht bestanden hatte, zum dritten Male der Prüfung. Vorsitzender des für ihn zuständigen Prüfungsausschusses IV bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion - OFD -) war der Leitende Regierungsdirektor A., der im Jahre 1975 als Beisitzer Mitglied des Prüfungsausschusses II gewesen war, vor dem der Kläger die Prüfung nicht bestanden hatte.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Klägers in der dritten Prüfung wurden zweimal mit der Note ausreichend (4) und einmal mit der Note ungenügend (6) bewertet. Bei der Ladung zur Ablegung der mündlichen Prüfung wurde dem Kläger mitgeteilt, daß Vorsitzender des für ihn zuständigen IV. Prüfungsausschusses der Leitende Regierungsdirektor A. sei.
Aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen errechnete sich eine Endnote von 4,49, so daß der Prüfungsausschuß die Prüfung als nicht bestanden wertete.
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