BFH vom 02.05.1979
VII R 9/79
Normen:
ZPO §§ 42 ff.;
Fundstellen:
BFHE 127, 569
BStBl II 1979, 593

BFH - 02.05.1979 (VII R 9/79) - DRsp Nr. 1997/14205

BFH, vom 02.05.1979 - Aktenzeichen VII R 9/79

DRsp Nr. 1997/14205

»Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.1968 VII C 6.66), daß die Vorschriften des Gerichtsverfahrens über die Ablehnung eines Richters auf Prüfer im Prüfungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden sind; dies gilt auch bei Prüfungen nach dem Steuerberatungsgesetz

Normenkette:

ZPO §§ 42 ff.;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterzog sich im Jahre 1978, nachdem er zuvor zwei Steuerbevollmächtigtenprüfungen nicht bestanden hatte, zum dritten Male der Prüfung. Vorsitzender des für ihn zuständigen Prüfungsausschusses IV bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion - OFD -) war der Leitende Regierungsdirektor A., der im Jahre 1975 als Beisitzer Mitglied des Prüfungsausschusses II gewesen war, vor dem der Kläger die Prüfung nicht bestanden hatte.

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Klägers in der dritten Prüfung wurden zweimal mit der Note ausreichend (4) und einmal mit der Note ungenügend (6) bewertet. Bei der Ladung zur Ablegung der mündlichen Prüfung wurde dem Kläger mitgeteilt, daß Vorsitzender des für ihn zuständigen IV. Prüfungsausschusses der Leitende Regierungsdirektor A. sei.

Aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen errechnete sich eine Endnote von 4,49, so daß der Prüfungsausschuß die Prüfung als nicht bestanden wertete.