BFH vom 02.07.1980
II R 132/79
Normen:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4;
Fundstellen:
BFHE 130, 574
BStBl II 1980, 729

BFH - 02.07.1980 (II R 132/79) - DRsp Nr. 1997/14659

BFH, vom 02.07.1980 - Aktenzeichen II R 132/79

DRsp Nr. 1997/14659

»Erwirbt jemand ein Erbbaurecht steuerfrei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG, so ist der gleichzeitige oder nachfolgende Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG steuerfrei, wenn der Erwerber nicht bereits bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages eine Wohnung des aufstehenden Hauses bewohnt; es genügt, daß der Erwerber diese Wohnung nach seiner glaubhaften Erklärung spätestens innerhalb von fünf Jahren - gerechnet seit dem Erwerb des Erbbaurechtes - bewohnen wird.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4;

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. April 1978 erwarben die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) von den Eheleuten H zu je 1/2 ein Erbbaurecht mit Zweifamilienhaus in Niedersachsen für 170.000 DM. Durch einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage erwarben sie auch das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück von dem Landwirt E für 11460 DM.