BFH - 03.02.1970 (VII K 13/68) - DRsp Nr. 1997/10018
BFH, vom 03.02.1970 - Aktenzeichen VII K 13/68
DRsp Nr. 1997/10018
»Ändert die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt, weil nach Klageerhebung ein für den Steuerpflichtigen günstiges Merkmal rückwirkend eingetreten ist, so ist, soweit sich durch die Änderung des Rechtsstreits in der Hauptsache erledigt, die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1FGO zu treffen.«