BFH vom 03.02.1970
VII R 67/67
Fundstellen:
BFHE 98, 137
BStBl II 1970, 291

BFH - 03.02.1970 (VII R 67/67) - DRsp Nr. 1997/10008

BFH, vom 03.02.1970 - Aktenzeichen VII R 67/67

DRsp Nr. 1997/10008

»Wird die Vollziehung eines Steuerbescheids rückwirkend ausgesetzt, so wird dadurch die frühere Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme nicht zu einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinn von § 11 des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach Reichsabgabenordnung (BGBl I 1961, 429). Eine erhobene Pfändungsgebühr ist daher nicht zu erstatten.«

I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) eine Pfändungsgebühr zu Recht festgesetzt und erhoben hat.

Bei dem Kläger fand im Februar 1965 eine Lohnsteuerprüfung statt, die dazu führte, daß am 1. März 1965 gegen ihn ein Haftungsbescheid für 454,44 DM Lohnsteuer und 37,38 DM Kirchensteuer, insgesamt 491,82 DM erlassen wurde. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen, weshalb das FA am 1. April 1965 den gesamten Betrag bis zum 20. 1965 stundete. Zur Überprüfung der Einwendungen forderte das FA im Laufe des April und Mai 1965 mehrmals das Kassenbuch fernmündlich an. Der Kläger legte jedoch das Kassenbuch nicht vor.