I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) eine Pfändungsgebühr zu Recht festgesetzt und erhoben hat.
Bei dem Kläger fand im Februar 1965 eine Lohnsteuerprüfung statt, die dazu führte, daß am 1. März 1965 gegen ihn ein Haftungsbescheid für 454,44 DM Lohnsteuer und 37,38 DM Kirchensteuer, insgesamt 491,82 DM erlassen wurde. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen, weshalb das FA am 1. April 1965 den gesamten Betrag bis zum 20. 1965 stundete. Zur Überprüfung der Einwendungen forderte das FA im Laufe des April und Mai 1965 mehrmals das Kassenbuch fernmündlich an. Der Kläger legte jedoch das Kassenbuch nicht vor.
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