I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank, schloß am 18./31. Dezember 1980 mit den Eheleuten St einen Darlehensvertrag. Nach Ziff.1 des Vertrages wurde das Darlehen auf die Dauer von 12 Monaten gewährt und war bei Fälligkeit aus eigenen Mitteln zu tilgen. Nach Ziff.3 des Vertrags erfolgte die Absicherung u.a. durch unwiderrufliche Verpfändung der Erstattungsansprüche auf zuviel bezahlte Lohn- oder Einkommen- und Kirchensteuer für die Kalenderjahre 1980 und 1981 gegen das zuständige Finanzamt/Kirchensteueramt. Die Bank nahm die Verpfändung an. Die §§ 1281 bis 1283 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sollten keine Anwendung finden (§ 1284 BGB). Gleichzeitig wurde vereinbart, daß der verpfändete Erstattungsbetrag an die Bank zur Gutschrift auf das angegebene Darlehenskonto des Darlehensnehmers zu überweisen sei.
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