BFH vom 03.02.1984
VII R 102/83
Fundstellen:
BFHE 140, 415
BStBl II 1984, 413

BFH - 03.02.1984 (VII R 102/83) - DRsp Nr. 1997/15936

BFH, vom 03.02.1984 - Aktenzeichen VII R 102/83

DRsp Nr. 1997/15936

»Der geschäftsmäßige Erwerb von Pfandrechten an Steuererstattungsansprüchen ist nur zulässig, wenn der Verpfändungsvertrag dem Pfandgläubiger (Kreditinstitut) im wirtschaftlichen Ergebnis keine weitergehenden Rechte an der verpfändeten Forderung als bei einer Sicherungsabtretung verschafft.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank, schloß am 18./31. Dezember 1980 mit den Eheleuten St einen Darlehensvertrag. Nach Ziff.1 des Vertrages wurde das Darlehen auf die Dauer von 12 Monaten gewährt und war bei Fälligkeit aus eigenen Mitteln zu tilgen. Nach Ziff.3 des Vertrags erfolgte die Absicherung u.a. durch unwiderrufliche Verpfändung der Erstattungsansprüche auf zuviel bezahlte Lohn- oder Einkommen- und Kirchensteuer für die Kalenderjahre 1980 und 1981 gegen das zuständige Finanzamt/Kirchensteueramt. Die Bank nahm die Verpfändung an. Die §§ 1281 bis 1283 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sollten keine Anwendung finden (§ 1284 BGB). Gleichzeitig wurde vereinbart, daß der verpfändete Erstattungsbetrag an die Bank zur Gutschrift auf das angegebene Darlehenskonto des Darlehensnehmers zu überweisen sei.