BFH vom 03.02.1984
VII R 72/82
Fundstellen:
BFHE 140, 412
BStBl II 1984, 411

BFH - 03.02.1984 (VII R 72/82) - DRsp Nr. 1997/15935

BFH, vom 03.02.1984 - Aktenzeichen VII R 72/82

DRsp Nr. 1997/15935

»Die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs erfolgt nur dann zur bloßen Sicherung, wenn für beide Beteiligten der Sicherungszweck im Vordergrund steht. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn sich der Abtretende seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf die abgetretene Forderung weitgehend begibt.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank, schloß am 17. Mai 1979 mit der Lohnsteuerpflichtigen I einen Darlehensvertrag. Das Darlehen setzte sich wie folgt zusammen:

Auszahlungsbetrag 610,00 DM

+ Bearbeitungsgebühr 25,00 DM

+ Auslagen 12,50 DM

+ Fremde Kosten

(Vermittlungsgebühr) 40,99 DM

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Darlehen 688,49 DM.

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Bei einer angenommenen Laufzeit von vier Monaten ergab sich eine Effektivverzinsung von 44,20 % p.a.