BFH - 03.03.1972 (III R 136/71) - DRsp Nr. 1997/11220
BFH, vom 03.03.1972 - Aktenzeichen III R 136/71
DRsp Nr. 1997/11220
»1. Bei einem Gebäude auf fremden Grund und Boden ist bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 01.01.1964 abweichend von der bisherigen Rechtslage ein Abschlag wegen der Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG 1965 stets dann zu gewähren, wenn das Gebäude aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Verpflichtung am Ende der Miet- oder Pachtzeit abgebrochen werden muß. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter auf sein vertragliches Recht, den Abbruch zu verlangen, für einen von vornherein fest bestimmten Zeitraum verzichtet hat. 2. Der Abschlag wegen der Abbruchsverpflichtung kann nur versagt werden, wenn nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag vorauszusehen ist, daß das Gebäude nicht abgerissen werden wird. 3. Der Abschlag ist in den Fällen, in denen das auf fremdem Grund und Boden errichtete Gebäude nach dem Sachwertverfahren bewertet worden ist, individuell unter Berücksichtigung der Abbruchsverpflichtung nach der hierdurch verkürzten Lebensdauer des Gebäudes zu ermitteln.«
I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)
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