I. Der Kläger ist Nachvermächtnisnehmer nach seinen Großeltern. Die Vermächtnisforderung ist mit dem Tod des zuletzt verstorbenen Großelternteils im Jahr 1955 entstanden. Sie ist auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments der Großeltern für 15 Jahre unkündbar. Bis zur Auszahlung soll sie jährlich in der Höhe verzinst werden, in der sich die Einlagen der Gesellschafter der X-KG auf Grund des Reingewinns verzinsen. Die Auszahlung der Zinsen soll gleichzeitig mit der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der KG, also nachschüssig erfolgen.
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