I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist eine GmbH. Ihr Alleingesellschafter hat aus eigenen Mitteln und einem 7c-Darlehen der Revisionsbeklagten ein Mietwohnhaus errichtet und an die Revisionsbeklagte vermietet. Die Revisionsbeklagte hat die Wohnungen an ihre Arbeitgeber weitervermietet; einige Wohnungen sind möbliert und in Einzelzimmern an Arbeitnehmerinnen vermietet.
Das Finanzamt (FA) sah als angemessenen Mietpreis für die Wohnung 1,80 DM bzw. 2 DM je qm und für die möblierten Zimmer 2,84 DM je qm an, rechnete den nach Abzug der tatsächlichen Miete sich ergebenden Unterschiedsbetrag zum Arbeitslohn und unterwarf ihn mit 20 v.H. der Lohnsteuer. Der Einspruch blieb erfolglos.
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