I. 1975 kauften der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine damalige Ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in B je zur ideellen Hälfte. Das Haus wurde vom Kläger und seiner Familie bezogen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte mit einer internen Verfügung den Grundstückserwerb gemäß § 2 Nr. 1 des schleswig- holsteinischen Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes (GrESBWG) von der Grunderwerbsteuer frei. Die Ehe des Klägers wurde 1977 geschieden. Während der Kläger nach N zog, blieb die geschiedene Ehefrau mit den Kindern in dem Haus wohnen.
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