I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Mineralölunternehmen, ist Eigentümerin der hier streitbefangenen Tankstellengebäude, die 1952 auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) bewertete die Tankstellengebäude anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964, dem hier streitigen Stichtag, nach dem Sachwertverfahren (§§ 83 ff. des Bewertungsgesetzes - BewG -) als Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 94 BewG) und stellte den Einheitswert auf 31.100 DM fest. Diesen Wert ermittelte das FA wie folgt:
Tankwartraum (Gebäudeklasse 812) DM DM
228 cbm je 74 DM 16.872
Wertminderung wegen Alters 15 %
(Baujahr 1952 - gewöhnliche
Lebensdauer 80 Jahre) 2.530 14.342
------
Wagenpflegehalle und Betriebsraum
(Gebäudeklasse 822)
580 cbm je 50 DM 29.000
Wertminderung wegen Alters 15 %
(Baujahr 1952 - gewöhnliche
Lebensdauer 80 Jahre) 4.350 24.650
------ ------
Gesamtgebäudewert 38.992
Grundstückswert
(Wertzahl 80 %) 31.193
Einheitswert 31.100.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|