BFH - 03.07.1981 (III R 53/79) - DRsp Nr. 1997/15031
BFH, vom 03.07.1981 - Aktenzeichen III R 53/79
DRsp Nr. 1997/15031
»Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, die nach dem Sachwertverfahren zu bewerten und nach dem 31.12.1963 fertiggestellt worden sind, ist der Abschlag wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Alters der Gebäude im Feststellungszeitpunkt zu der verkürzten Gesamtlebensdauer zu bemessen.«