I. Streitig ist, ob ein aus sachlichen Gründen gewährter Billigkeitserlaß zurückgenommen werden durfte.
Die Klägerin zu 1 und die Erbengemeinschaft (Klägerin zu 2) nach ihrem verstorbenen Ehemann (Erblasser) sind Eigentümer je zur ideellen Hälfte eines landwirtschaftlichen Hofes. Der Klägerin zu 1 allein gehört ferner ein landwirtschaftlicher Grundbesitz, der gemeinsam mit dem erwähnten Hof bewirtschaftet wird. Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Grundbesitzes der Klägerin zu 1 sind abgebrannt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist ein Wiederaufbau nicht geplant.
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