BFH vom 03.08.1994
VIII R 40/92
Fundstellen:
BStBl II 1994, 664
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - 03.08.1994 (VIII R 40/92) - DRsp Nr. 1997/16460

BFH, vom 03.08.1994 - Aktenzeichen VIII R 40/92

DRsp Nr. 1997/16460

»Bei einem Kontokorrentverhältnis oder einem kontokorrentähnlichen Verhältnis ist ein Kredit bei nachweisbarer Beziehung zu den laufenden Geschäften nicht als Dauerschuld anzusehen. Zum Nachweis dieser Beziehung im Kfz-Handel.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb bis zum 31. Dezember 1980 eine Kfz-Werkstattundeinen Kfz-Handel. Ab 1. Januar 1981 wurde der Betrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von einer GmbH fortgeführt. Die Klägerin ist Besitzunternehmerin.

Die Klägerin finanzierte ihren Handel mit Neuwagen ab September 1978 über eine Sparkasse, die ihr zu diesem Zweck einen Kredit bis zu einem Höchstbetrag von 1,5 Mio. DM einräumte. In diesem Rahmen sollte jeweils das einzelne Kfz finanziert und der Kredit nach Vereinnahmung des Kaufpreises unverzüglich zurückgezahlt werden.

Der Kredit wurde in der Weise abgewickelt, daß die beim Ankauf des jeweiligen Kfz entstandene Kaufpreisforderung von der Herstellerfirma im Lastschriftverfahren eingezogen wurde. Die jeweilige Lastschrift wies unter Bezugnahme auf die Fahrgestellnummer den Kaufpreis des Kfz aus. Bei Verkauf des Kfz reichte die Klägerin bei der Sparkasse einen Scheck in Höhe des Einkaufspreises ein; auf dem Scheck war die Fahrgestellnummer des veräußerten Kfz vermerkt.