I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte durch drei notariell beurkundete Verträge vom 30. Dezember 1971 (URNr. 3857) und vom 24. März 1972 (URNrn. 821 und 822) sämtliche Anteile an einer Erbengemeinschaft. Der Nachlaß bestand aus drei Grundstücken.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte durch Steuerbescheid vom 11. August 1972 Grunderwerbsteuer fest.
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