BFH vom 03.10.1984
II R 151/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 100

BFH - 03.10.1984 (II R 151/83) - DRsp Nr. 1997/16059

BFH, vom 03.10.1984 - Aktenzeichen II R 151/83

DRsp Nr. 1997/16059

»Wird der steuerbegünstigte Zweck dadurch aufgegeben, daß ein unbebaut erworbenes Grundstück unbebaut weiterveräußert wird, so wird die Anzeigepflicht i.S. des § 16a GrEStG Bayern nicht dadurch erfüllt, daß der Vertrag über die Weiterveräußerung dem FA eingereicht wird, ohne daß dabei auf den früheren noch unbesteuerten Erwerbsvorgang verwiesen wird. Das FA erlangt auf diese Weise keine Kenntnis von der Steuerpflicht des früheren Erwerbsvorgangs.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte durch drei notariell beurkundete Verträge vom 30. Dezember 1971 (URNr. 3857) und vom 24. März 1972 (URNrn. 821 und 822) sämtliche Anteile an einer Erbengemeinschaft. Der Nachlaß bestand aus drei Grundstücken.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte durch Steuerbescheid vom 11. August 1972 Grunderwerbsteuer fest.