I. Von der Klägerin wurde gemäß Art. 21 § 2 des Haushaltsicherungsgesetzes (HSG) vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzblatt I 1965 S. 2065 - BGBL I 1965, 2065 -) durch Steuerbescheid des Hauptzollamts (HZA) vom 22. Dezember 1967 Branntweinnachsteuer in Höhe von 468.910,50 DM angefordert, weil sie bei Inkrafttreten des HSG am 1. Januar 1966 Branntwein mit einer Weingeistmenge von 49.359 Litern in Besitz gehabt habe. Hiergegen hat sie nach erfolglosem Einspruch am 20. April 1968 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Mit Schreiben vom 19. April 1968 hat die Klägerin beim FG den Antrag gestellt, die Vollziehung des Branntweinnachsteuerbescheids vom 22. Dezember 1967 auszusetzen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des FG vom 21. Mai 1968 abgelehnt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf die Beschwerde der Klägerin durch Beschluß vom 8. Mai 1970 den Beschluß des FG aufgehoben und die Vollziehung des Steuerbescheids bis zur Entscheidung über die Klage ausgesetzt.
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