Die Klägerin zu 1. ist eine GmbH. Der Kläger zu 2. ist an dem Stammkapital der Klägerin zu 1. mit 20 v.H., seine Ehefrau, die Klägerin zu 3., ist mit 80 v.H. beteiligt. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) hat den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zu 1. zum 31. Dezember 1959 für 100 DM Nennkapital auf der Grundlage eines Vermögenswerts von 216 v.H. und eines Ertrags-Hundertsatzes von 15 v.H. auf 170 DM festgestellt. Bei der Ermittlung des Vermögenswerts hat es einen Schuldabzug für Verpflichtungen aus Pensionszusagen gegenüber den beiden als Geschäftsführer tätigen Gesellschaftern nicht zugelassen.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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