I. Streitig ist die steuerliche Anerkennung des Einbaues einer Nachtstromspeicherheizung und einer Brausetasse mit Sitz für die querschnittgelähmte Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) als außergewöhnliche Belastung.
Die Ehefrau des Klägers war ungefähr seit dem Jahre 1963 querschnittgelähmt. Sie konnte sich ohne fremde Hilfe und ohne Krankenstuhl nicht bewegen. Zur Vermeidung von Krämpfen war eine gleichbleibende Wohnungstemperatur erforderlich.
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