BFH - 05.02.1970 (IV 186/64) - DRsp Nr. 1997/10080
BFH, vom 05.02.1970 - Aktenzeichen IV 186/64
DRsp Nr. 1997/10080
»Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt, darf Verluste aus einer Bürgschaft nur dann gewinnmindernd behandeln, wenn die Übernahme der Bürgschaft entweder ein notwendiger Betriebsvorgang war oder rechtzeitig durch Ausweis in den Büchern oder Aufzeichnungen zu einem Betriebsvorgang gemacht werden durfte und gemacht wurde.«
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