I. Zwischen dem Revisionskläger (Steuerpflichtiger) und dem Finanzamt (FA) bestanden Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Zahlungsverpflichtungen des Steuerpflichtigen. Auf Antrag erteilte das FA dem Steuerpflichtigen einen Abrechnungsbescheid über die Einkommensteuer für 1952 bis 1964. In diesem waren für die Veranlagungszeiträume 1957 und 1959 Einkommensteuer und Kirchensteuer in Höhe von 6.753 DM bzw. 408 DM als Sollstellungen berücksichtigt. In dem sich daran anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, daß die genannten Sollstellungen deshalb unrechtmäßig seien, weil die Einkommensteuerfestsetzungen für 1957 und 1959 mangels Rechtswirksamkeit der Rücknahme der diese Veranlagungszeiträume betreffenden Rechtsmittel keine Rechtskraft erlangt hätten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|