BFH vom 05.02.1970
IV R 244/67
Normen:
AO § 125 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 400
BStBl II 1970, 444

BFH - 05.02.1970 (IV R 244/67) - DRsp Nr. 1997/10056

BFH, vom 05.02.1970 - Aktenzeichen IV R 244/67

DRsp Nr. 1997/10056

»Im Abrechnungsverfahren nach § 125 AO können Einwendungen nicht berücksichtigt werden, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten. Dies gilt auch für die Rechtswirksamkeit einer das Steuerfestsetzungsverfahren betreffenden Rechtsmittelrücknahme.«

Normenkette:

AO § 125 ;

I. Zwischen dem Revisionskläger (Steuerpflichtiger) und dem Finanzamt (FA) bestanden Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Zahlungsverpflichtungen des Steuerpflichtigen. Auf Antrag erteilte das FA dem Steuerpflichtigen einen Abrechnungsbescheid über die Einkommensteuer für 1952 bis 1964. In diesem waren für die Veranlagungszeiträume 1957 und 1959 Einkommensteuer und Kirchensteuer in Höhe von 6.753 DM bzw. 408 DM als Sollstellungen berücksichtigt. In dem sich daran anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, daß die genannten Sollstellungen deshalb unrechtmäßig seien, weil die Einkommensteuerfestsetzungen für 1957 und 1959 mangels Rechtswirksamkeit der Rücknahme der diese Veranlagungszeiträume betreffenden Rechtsmittel keine Rechtskraft erlangt hätten.