BFH vom 05.03.1979
GrS 5/77
Normen:
AO § 144, § 242 Abs. 2; FGO § 69; StPO § 203;
Fundstellen:
BFHE 127, 140
BStBl II 1979, 570

BFH - 05.03.1979 (GrS 5/77) - DRsp Nr. 1997/14192

BFH, vom 05.03.1979 - Aktenzeichen GrS 5/77

DRsp Nr. 1997/14192

»Im Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids, dessen Rechtmäßigkeit davon abhängt, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat, ist nach § 242 AO, § 69 FGO zu prüfen, ob ernstliche Zweifel daran bestehen, daß der Steuerpflichtige die Straftat begangen hat. § 203 StPO über die Eröffnung des Hauptverfahrens bei hinreichendem Tatverdacht ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

AO § 144, § 242 Abs. 2; FGO § 69; StPO § 203;

A.

Sachverhalt

- Anrufungsbeschluß des VII. Senats

I. Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 26. Oktober 1977 VII R 103/76 dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Schließt bei Steuerbescheiden, die hinterzogene Beträge zum Gegenstand haben und für deren Rechtmäßigkeit es auf die Anwendung der Verjährungsfrist von zehn Jahren ankommt (§ 144 der Reichsabgabenordnung - AO -), bereits der hinreichende Verdacht einer Steuerhinterziehung bzw einer Steuerhehlerei ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 69 Abs 3 iVm Abs 2 FGO bzw des § 242 Abs 2 AO aus?

II. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: