BFH - 05.04.1984 (IV R 244/83) - DRsp Nr. 1997/15998
BFH, vom 05.04.1984 - Aktenzeichen IV R 244/83
DRsp Nr. 1997/15998
»1. Ein Auskunftsverlangen des FA ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Seine Rechtswidrigkeit kann nach Erledigung nur unter den Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden. 2. Zur Abgrenzung der Außenprüfung von sonstigen Ermittlungsmaßnahmen. 3. Der Prüfer kann im Zusammenhang mit der Außenprüfung vom Steuerpflichtigen auch Auskünfte hinsichtlich eines nicht von der Prüfung betroffenen Veranlagungsverfahrens einholen. Er muß jedoch deutlich machen, daß dies nicht im Rahmen der Außenprüfung geschieht.«
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