Der Kläger hat öffentlich ein rouletteartiges Kugelspiel veranstaltet. Er wurde vom Finanzamt - FA - (Beklagten) zur Lotteriesteuer herangezogen. Sein Einspruch blieb erfolglos. Auf die Berufung des Klägers setzte das Finanzgericht (FG) die Steuer herab. Die Rechtsbeschwerden beider Parteien führten zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung an das FG.
Dieses hat die Steuer anderweitig festgesetzt. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, ihn von der Steuer freizustellen.
In dem Urteil II 94, 95/63 vom 10. Juli 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 93 S. 388 - BFH 93, 388 -, BStBl II 1968, 829) hat der Senat erkannt, daß das Roulettespiel weder eine Lotterie noch eine Ausspielung im Sinne des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) vom 8. April 1922 (RGBl 1922, 392) ist und folglich Spiele, deren Charakter als Glücksspiele sich allein aus ihrer Ähnlichkeit mit dem Roulettespiel ergibt, nicht der Lotteriesteuer unterliegen. An dieser Auffassung hält der Senat fest.
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