I. Im Hauptsacheverfahren betreffend Einkommensteuer 1977 vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) eine erhöhte Absetzung nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein 1976 errichtetes Gebäude beanspruchen kann. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) hat lediglich eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 2 % nach § 7 Abs. 4 EStG gewährt. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid vom 29. November 1978 enthält folgende Besteuerungsmerkmale:
Einkommensteuerschuld 3.943 DM,
einbehaltene Lohnsteuer 3.123 DM,
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verbleibende Einkommensteuerschuld 820 DM.
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