BFH - 05.09.1980 (VI R 75/80) - DRsp Nr. 1997/14695
BFH, vom 05.09.1980 - Aktenzeichen VI R 75/80
DRsp Nr. 1997/14695
»Auch gelegentliche (z.B. nur ein- oder zweimalige) Leistungen im Jahr können Aufwendungen für den Unterhalt im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sein. In solchen Fällen ist jedoch besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Zahlungsempfänger unterstützungsbedürftig ist, und ob die Leistungen dazu geeignet und bestimmt sind, dessen laufenden Lebensbedarf zu decken.«