I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks, das der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 durch den Bescheid vom 14. Januar 1970 als Geschäftsgrundstück bewertet hat und für das es nach dem Sachwertverfahren einen Einheitswert von 652.100 DM festgestellt hat. Der Einspruch, mit dem sich die Klägerin in erster Linie gegen die Bewertung des Grundstücks nach dem Sachwertverfahren wandte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur zum Teil statt; es setzte den Einheitswert auf 636.900 DM herab und wies im übrigen die Klage ab.
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