I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gab im Streitjahr neue Aktien aus. Das Agio wurde gemäß §
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) behandelte in dem mit Einspruch angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1978 diese Kosten nicht als Betriebsausgaben.
Über den Einspruch hat das FA noch nicht entschieden. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab. Die Antragstellerin begehrte daraufhin beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung eines Teilbetrages der festgesetzten Körperschaftsteuer auszusetzen.
Das FG lehnte den Antrag als unbegründet ab.
Es ließ die Beschwerde zu. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des FG insoweit aufzuheben, als es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abweist, und die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1978 in Höhe von ..... DM auszusetzen.
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