Streitig ist die Zulässigkeit der Berichtigungsfeststellungen für 1956 bis 1959.
Die Revisionskläger (Gesellschafter) betreiben eine Gemeinschaftspraxis als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Im Anschluß an eine im Jahre 1961 durchgeführte Betriebsprüfung erließ das Finanzamt (FA) für 1956 bis 1959 gemäß § 222 AO berichtigte einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide, in denen auch bereits entstandene, aber noch nicht in Rechnung gestellte Honorarforderungen aktiviert wurden.
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