BFH vom 05.11.1970
IV 260/64
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 87
BStBl II 1971, 167

BFH - 05.11.1970 (IV 260/64) - DRsp Nr. 1997/10370

BFH, vom 05.11.1970 - Aktenzeichen IV 260/64

DRsp Nr. 1997/10370

»Der IV. Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der freiberuflich Tätige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, verpflichtet sind, ihre Forderungen im Zeitpunkt der erbrachten Leistung zu aktivieren (vgl. auch Bescheid und Urteil des BFH IV 159/53 U vom 20.05.1954 und 02.09.1954, BFH 59, 266, BStBl III 1954, 314). Der BFH, der in seinem Urteil 4 St R 166/56 vom 18.10.1956 (BStBl I 1957, 122) eine entgegenstehende Auffassung vertreten hatte, hat diese durch Beschluß vom 29.09.1970 im Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgegeben und sich der des BFH angeschlossen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;

Streitig ist die Zulässigkeit der Berichtigungsfeststellungen für 1956 bis 1959.

Die Revisionskläger (Gesellschafter) betreiben eine Gemeinschaftspraxis als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Im Anschluß an eine im Jahre 1961 durchgeführte Betriebsprüfung erließ das Finanzamt (FA) für 1956 bis 1959 gemäß § 222 AO berichtigte einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide, in denen auch bereits entstandene, aber noch nicht in Rechnung gestellte Honorarforderungen aktiviert wurden.