BFH vom 05.11.1980
I R 132/77
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ; StAnpG § 6 Abs. 1, Abs. 2 (AO § 42 1977);
Fundstellen:
BFHE 132, 87
BStBl II 1981, 219

BFH - 05.11.1980 (I R 132/77) - DRsp Nr. 1997/14784

BFH, vom 05.11.1980 - Aktenzeichen I R 132/77

DRsp Nr. 1997/14784

»Eine Dauerschuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schuldsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto vorübergehend durch die Zuführung der Valuta aus einem bei einer anderen Bank aufgenommenen betrieblichen Darlehen abgedeckt wird, wenn diese Maßnahme nur dem Zweck hat, die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 GewStG zu vermeiden.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ; StAnpG § 6 Abs. 1, Abs. 2 (AO § 42 1977);

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine KG- nahm während des Streitjahres bei der K-Bank und bei der W-Bank jeweils einen Kontokorrentkredit in Anspruch. Das Kontokorrentkonto bei der K-Bank wies in der Zeit vom 12. bis 27. Dezember 1973 keinen Schuldsaldo aus. Im übrigen betrug der niedrigste Schuldsaldo 258.000 DM. Das Kontokorrentkonto bei der W-Bank wies in der Zeit vom 28. November bis 10. Dezember 1973 ebenfalls keinen Schuldsaldo aus. Abgesehen davon betrug der niedrigste Schuldsaldo auf diesem Konto im Streitjahr 149.000 DM.

Um die Kontokorrentschulden abzulösen, hatte die Klägerin bei einer Sparkasse und der A-Bank jeweils einen Kredit in Höhe von 700.000 DM aufgenommen, den sie nach Ablauf des oben angegebenen Zeitraums unter Belastung der Kontokorrentkonten wieder zurückzahlte.