BFH vom 05.11.1980
II R 25/78
Normen:
GrEStDV § 8 Abs. 2; GrEStG § 15 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 114
BStBl II 1981, 114

BFH - 05.11.1980 (II R 25/78) - DRsp Nr. 1997/14737

BFH, vom 05.11.1980 - Aktenzeichen II R 25/78

DRsp Nr. 1997/14737

»Der Senat hält nicht mehr an der im Urteil vom 07.08.1963 II 39/62 (HFR 1964, 178) vertretenen Auffassung fest, daß die Finanzbehörde, wenn sie einen Grunderwerbsteueranspruch gegen den Veräußerer und den Erwerber in getrennten Einzelsteuerbescheiden geltend macht, in den Bescheiden stets auf die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldners unter Angabe seines Namens hinweisen müßte.«

Normenkette:

GrEStDV § 8 Abs. 2; GrEStG § 15 Nr. 1 ;

I. Mit Vertrag vom .... veräußerte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ein bebautes Grundstück. Beide Vertragspartner gingen davon aus, daß die Veräußerung nach § 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer (GrESWG) steuerfrei sei. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-), der diese Ansicht nicht teilte, setzte mit Bescheid vom .... gegen den Erwerber ... DM Grunderwerbsteuer fest. Der Erwerber legte hiergegen Einspruch ein und entrichtete die Steuer zunächst nicht. Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzte das FA mit Bescheid vom .... gegen die Klägerin "als Gesamtschuldner" gleichfalls ... DM Grunderwerbsteuer fest.