BFH vom 06.02.1970
III 69/65
Normen:
BewG § 14 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 511
BStBl II 1970, 448

BFH - 06.02.1970 (III 69/65) - DRsp Nr. 1997/10057

BFH, vom 06.02.1970 - Aktenzeichen III 69/65

DRsp Nr. 1997/10057

»1. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und Rückstellungen für Pensionsanwartschaften sind bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens getrennt nach den für sie maßgebenden Bewertungsmaßstäben zu bewerten. Das gilt auch bei sogenannten kongruenten Rückdeckungsversicherungen, d.h. wenn nach der Zeit, dem Tag und der Art der Versicherung zwischen ihr und den einzelnen Pensionszusagen ein enger unmittelbarer Zusammenhang besteht. An der gegenteiligen Auffassung des RFH (vgl. die Urteile III 175/41 vom 29.01.1942, RStBl 1942, 511, und III 91/43 vom 09.03.1944, RStBl 1944, 181) wird nicht mehr festgehalten. 2. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen sind auch bei kongruenter Rückdeckungsversicherung mit den sich nach § 14 Abs. 4 BewG i.d.F. vor dem BewG 1965 ergebenden Werten anzusetzen. Ein Abschlag unter Zugrundelegung eines Zinsfußes von 3,5 v.H. ist nicht zulässig.«

Normenkette:

BewG § 14 Abs. 4 ;