BFH vom 06.03.1979
VIII R 26/78
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 514
BStBl II 1979, 510

BFH - 06.03.1979 (VIII R 26/78) - DRsp Nr. 1997/14154

BFH, vom 06.03.1979 - Aktenzeichen VIII R 26/78

DRsp Nr. 1997/14154

»Beschließen die Gesellschafter einer GmbH nach Feststellung der Jahresbilanz, keinen Gewinn auszuschütten und eine vor Feststellung der Bilanz beschlossene und vorgenommene Vorabausschüttung zurückzuzahlen, obwohl sich aus der Jahresbilanz ein ausreichender Reingewinn ergibt, führt die Rückzahlung der Vorabausschüttung nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war mit Mehrheit an einer GmbH beteiligt.

Am 15. April 1969 beschlossen die Gesellschafter der GmbH, für das Jahr 1968 einen Gewinn in Höhe von 300vH des Stammkapitals vorab auszuschütten. Daraufhin wurde dem Kläger ein Betrag von 391.500 DM auf seinem Verrechnungskonto bei der GmbH gutgeschrieben. Der Kläger versteuerte diesen Betrag im Jahr 1969 als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Am 25. März 1970 stellten die Gesellschafter der GmbH die Bilanz zum 31. Dezember 1968 fest. Sie beschlossen, für das Jahr 1968 keinen Gewinn auszuschütten und die Vorabausschüttung zurückzuzahlen.

In Höhe von 65.688,75 DM war dem Kläger die Vorabausschüttung nicht in bar ausgezahlt, sondern auf dem Konto "Sonstige Verbindlichkeiten" gutgeschrieben worden.